Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ Zwickauer Glückskinder e.V.“. Er hat seinen Sitz in der Thanhoferstr. 102 in 08115 Lichtentanne. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name des Vereins „Zwickauer Glückskinder e.V.“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung sozial benachteiligter und kranker Kinder in Form von Sachzuwendungen.
§3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel obliegt dem Vorstand.
§4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr und juristische Personen werden, die bereit sind, Ziele und Satzungszweck zu fördern.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt bei Annahme des Antrages zu Beginn des folgenden Monats. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch den freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Als Erklärung über den Austritt aus dem Verein ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als 12 Monate in Verzug ist, innerhalb dieser Zeit zweimal gemahnt wurde und anschließend auch auf eine dritte, als Einschreibbrief erfolgte Mahnung, trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist, die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung des Vereins oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihm damit schweren Schaden zufügt. Über den Austritt entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer 1/3 Mehrheit.
§5 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat das Recht bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Es hat die Pflicht die Interessen des Vereins zu fördern und insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.
§6 Vereinsverwaltung
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
Bei Bedarf können bis zu 2 Beisitzer benannt werden.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften über 250,- EUR sind Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Aufgaben und Zuständigkeit
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig
– Führung der laufenden Geschäfte
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschluss von Mitgliedern
– Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel
– Geschäftsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
Der Vorstand tritt 2x jährlich zusammen oder wenn es mindestens ein Vorstandsmitglied verlangt.
Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Ende der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt. Der Vorstand wird für die Zeit von 5 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Vorstandssitzung
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über die Vereinsauflösung und über die Vereinsordnung
– weitere Aufgaben, soweit sie sich aus der Satzung ergeben
Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr oder wenn es 1/3 der Mitgliederversammlung verlangt stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei Nichtbeschlussfähigkeit erfolgt die wiederholte Einladung mit einer Frist von einer Woche. Dann ist die Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Landkreis, der es an eine gemeinnützige Einrichtung für Kinder weiterleitet.
Vorstehende Satzung wurde am 05.07.2011 in der Gründungsversammlung beschlossen.